Friedhofsordnung der Pfarre Grades


Diese Friedhofsordnung basiert auf der allgemeinen Friedhofsordnung der römisch-katholischen-konfessionellen Friedhöfe der Diözese Gurk herausgegeben und kundgetan mit dem kirchlichen Verordnungsblatt für die Diözese Gurk Nr. 1 vom 2. Jänner 1990.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Eigentümer und Verwaltung

Der Friedhof steht im Eigentum der Pfarre Grades, Marktplatz 10, 9362 Grades. Die Verwaltung obliegt dem Pfarrgemeinderat der Pfarre Grades. Für die laufende Führung und Verwaltung wird eine Friedhofsverwaltung (Mitglied des PGR) bestellt.

§ 2. Grabstätten Berechtigung

 Anspruch auf eine Grabstätte auf dem Friedhof haben, soweit noch Grabstätten frei sind, alle katholischen Pfarrmitglieder, denen nach den kirchlichen Rechtsbestimmungen ein kirchliches Begräbnis zusteht (CIC. can. 1183). Nicht Pfarr angehörige Katholiken können, soweit es der innerpfarrliche Bedarf zulässt, mit Erlaubnis des Pfarrvorstehers auf dem Friedhof beerdigt werden.

Nichtkatholiken können beigesetzt werden, wenn darüber ein Übereinkommen mit der jeweiligen Gemeinde bzw.  wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung gemäß den staatlichen Bestimmungen besteht. Letztendlich trifft der Pfarrvorsteher die Entscheidung.

Aschenreste von Verstorbenen, die sich nicht aus Gründen, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen (CIC. can. 1184, § I, 2°), für die Feuerbestattung entschieden haben, sind in der Regel im Erdgrab bzw. in Urnennischen beizusetzen.

§ 3. Auflassung des Friedhofs bzw. Teile des Friedhofs

Der Friedhof kann aus entsprechenden Gründen durch Beschluss des PGR ganz, zum Teil oder für einzelne Gräber der Benutzung entzogen werden.

Ein Beschluss über eine totale Auflassung oder eines größeren Teiles des Friedhofes bedarf der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates.

Gräber entlang von Kirchenmauern sind aufzulassen, da sie das Mauerwerk beeinträchtigen und bei Entfeuchtungsmaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten hinderlich sind und den Kirchenbau entstellen; ebenso Grabstellen, die durch Dachlawinen und dgl. gefährdet sind.

Ist eine Auflassung zurzeit nicht möglich, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, Grabmäler und sonstige Anlagen auf ihre Kosten anlässlich von Baumaßnahmen zu entfernen. Für Schäden, die im Zuge von Instandsetzungsarbeiten an Kirchen oder durch Absturz von Kirchenbauteilen oder durch Dachlawinen an Grabstätten verursacht werden, wird daher kein Schadenersatz geleistet.

Von dem in einem Beschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen Beisetzungs- und Nutzungsrechte.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4.

Der Friedhof ist durchgehend für den Besuch geöffnet.  Die Friedhofsverwaltung kann jedoch jederzeit Besuchszeiten festlegen. Diese werden dann an den Eingängen bekannt gegeben.  Die Friedhofstüren sind von den Besuchern stets zu schließen.

§ 5.

Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.  Eine Absperrung des Friedhofes bleibt bei starkem Andrang und aus anderen triftigen Gründen der Friedhofsverwaltung vorbehalten.

§ 6.

Verboten ist innerhalb des Friedhofes jedes die Würde und den Frieden des Ortes störende Verhalten, insbesondere:

  1. das Mitbringen von Tieren;
  2. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung.    
  • das Rauchen und Lärmen;
  • das Verteilen von Schriften ohne Genehmigung;
  • das Feilbieten von Waren aller Art, auch von Blumen, Kränzen und Kerzen usw., sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung hierzu erteilt ist;
  • das Ablagern von Schutt, Erde, verwelkten Blumen, unbrauchbaren Kränzen und anderen  Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze;   
  • unbefugtes Abpflücken von Blumen und Pflanzen, unberechtigtes Wegnehmen von Kränzen und anderen auf den Gräbern befindlichen Gegenständen; 
  • Ansprachen, Musik- und Gesangsvorträge; sie bedürfen der vorherigen Genehmigung des Pfarrvorstehers bzw. seines Vertreters.

§ 7.

Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten haben die Gewerbetreibenden durch schriftlichen Ausweis des Grabinhabers nachzuweisen.

§ 8.

Den Gewerbetreibenden ist zur Ausführung ihrer Arbeit das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9.

Dem Pfarramt des Bestattungsfriedhofes ist rechtzeitig die Sterbeurkunde bzw.  eine Abschrift oder die Mitteilung eines Todesfalles sowie für Katholiken auch der Taufschein des Toten vorzulegen. Hier werden dann die Eintragungen vorgenommen und Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt.

§ 10.

  1. Der Aushub eines Grabes ist nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung zulässig. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für etwaige Schäden an Grabsteinen, Umrandungen, usw. Diese müssen – wenn notwendig – vorher von einem Fachmann entfernt werden.

2.  Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung des Grabes beträgt fünfzehn Jahre, es sei denn, dass außergewöhnliche Sterblichkeit, unvorhergesehene Umstände oder die Bodenbeschaffenheit die Abkürzung oder Verlängerung dieser Ruhezeit erfordern.

3.  Die Friedhofsverwaltung kann jedes Grab mit einer fest in der Erde anzubringenden Nummerntafel versehen.

4.  Für die Exhumierung einer Leiche, von Leichenteilen oder Leichenresten, ist die Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates und des Bürgermeisters erforderlich.   

5.  Werden trotz Ablaufs der Ruhezeit bei Öffnung eines Grabes zwecks Wiederbelegung noch nicht völlig verweste Leichenteile gefunden, so ist Wiederbelegung unzulässig und das Grab sofort wieder zu schließen. Dabei ist wieder eine Erdschicht von mindestens 90 cm aufzubringen.

IV. Grabstätten

§ 11.

Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum des kirchlichen Rechtsträgers. An ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Ordnung.

§ 12.

Für die Art der Grabstätten besteht folgende Einteilung:

1.  ein besonderer Platz für die Priester;

2.  Einzelgräber für eine Beisetzung innerhalb der Ruhezeit;

3.  Tiefengräber für zwei Beisetzungen innerhalb der Ruhezeit;

4.  Familiengräber für vier Beisetzungen innerhalb der Ruhezeit;

5.  Kindergräber;

6.  Grab für die Asche aufgelassener Urnengräber;

6. Urnennischen; 

7. Grüfte;

§ 13.

Die Gräber haben folgende Maße:

1.  Die Tiefe eines jeden Grabes ist so zu bemessen, dass der höchste Punkt des eingesenkten Sarges sich mindestens 90 cm unter der Erdoberfläche befindet;

2. die Gräberfläche für Einzelgräber soll in der Regel insgesamt 2,20 m lang und max. 120 cm breit sein.  Für Familiengräber soll in der Regel insgesamt 2,20 m lang 150 bis max. 2,20 cm breit sein.  

Wegen der Raumverhältnisse kann die Friedhofsverwaltung aber andere Ausmaße festlegen bzw. gestatten.

§ 14.

Über die Wiederbelegung von Grabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 15.

Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß und gepflegt in standzuhalten. Geschieht dies nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden.

§ 16.

Für die Familiengräber und Grüfte wird bestimmt:

Der Erwerber erhält für sich und seine in der Pfarre (Sprengel) wohnenden Angehörigen das Recht in jener Grabstätte beerdigt zu werden.

Als Angehörige gelten:

  1. Ehegatten;
  2. Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kinder und Geschwister;
  3. Die Ehegatten der unter 2. Bezeichneten Personen.
  4. Großjährige Familienangehörige die nicht in der Pfarre (Sprengel) wohnen, können nur mit Erlaubnis des Pfarrvorstehers beigesetzt werden.

§ 17.

Der Erwerb einer Grabstätte gewährt kein Eigentums-, sondern nur ein Nutzungsrecht auf fünfzehn Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann das Nutzungsrecht wiederum durch Bezahlung der Grabbenützungsgebühr entsprechend verlängert werden.

§ 18.

Die Nutzungsrechte werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung unzulässig und ungültig.  

§ 19.

Das Nutzungsrecht kann gemäß § 17 durch die Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden.  Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, selbst für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten frei verfügen; sie wird jedoch, soweit möglich, zuvor darauf aufmerksam machen.

§ 20.

Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Gebühren trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt werden, Grabstätten und ihre Ausstattung nicht den Vorschriften, Plänen und der Reihenordnung entsprechend angelegt oder in der Pflege vernachlässigt werden oder sonst die Friedhofsordnung verletzt wird.

In diesen Fällen soll die Friedhofsverwaltung vor dem Entzug eine diesbezügliche schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung an die Nutzungsberechtigten richten. Sind letztere unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.

§ 21.

Das Recht der Benutzung einer Grabstätte erlischt, ohne dass der Friedhofseigentümer eine Entschädigung zu zahlen hätte, wenn der Friedhof durch die staatlichen Behörden geschlossen wird.

V. Grabmäler und Einfriedungen

§ 22.

Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Sie ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoff, Art und Größe der Denkzeichen, Einfriedung usw. für den Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben, und entsprechende Verbote erlassen.

§ 23.

Die Denkmäler sind aus guten Materialien, sauber und in künstlerischer Beziehung einwandfrei herzustellen.  Sie sollen auch in sichtbarer und würdiger Weise ein religiöses Zeichen des christlichen Glaubens tragen.

Folgende Regeln sind zu beachten:

  1. Als Material für Grabdenkmäler kommen Stein, Holz, Eisen und Bronze in erster Linie in Betracht; künstlerisch wertvolle schmiedeeiserne Kreuze sollen bevorzugt verwendet werden;
  • Steinkreuze sind im Allgemeinen massiver als Holzkreuze zu bilden und stets aufrecht zu stellen;
  • bezüglich der Größe ist zu beachten:

Auf Einzelgräbern sollen Denkmäler die Höhe von 1,30 m (gemessen von der Bodenoberkante) nicht überschreiten. Auf Familiengräbern und Grüften sollen die Denkmäler nicht die ganze Breite der Grabstätte einnehmen und die hinter ihnen befindliche Mauer oder Grünpflanzung in der Regel nicht überragen. Wo Mauer oder Grünpflanzung als Hintergrund fehlen, soll die Höhe von 1,60 m über der Bodenoberkante im Allgemeinen nicht überschreiten.

Ausnahmen können aus besonderen Gründen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. 

§ 24.

  1. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung können Familiengräber an den dafür vorgesehenen Stellen als Grüfte ausgemauert bzw.  überbaut werden, wobei staatlichen Bestimmungen bezüglich der Errichtung, Öffnung und Schließung einzuhalten sind.  In Grüften müssen Metallsärge, metallausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallübersärgen verwendet werden. Die Zahl der Leichen, die in der Gruft beigesetzt werden könnten, entspricht der Zahl der Grabstellen, für die alle jeweils die Grabstellengebühren zu leisten sind. Das Nutzungsrecht ist aber für 25 Jahre zu erwerben. Für die Verlängerung, den Entzug und das Erlöschen des Nutzungsrechtes gelten analog die §§ 17 – 21.
  • Aschenurnen sind in der Regel in Erdgräbern, nur mit verrottbaren Behältern, beizusetzen. Sind Urnennischen vorhanden, so können die Aschenreste dort eingeschlossen werden. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung, und soweit durch behördliche und gesetzliche Bestimmungen zulässig, können Aschenreste in einem in entsprechender Größe und künstlerisch gestalteten und aus einem schlag- und bruchfesten Naturmaterial geformten Überbehälter über dem Erdboden eingeschlossen werden, der im Boden fest und unverrückbar zu verankern ist. Hierbei gelten analog die Bestimmungen der §§ 26 – 30.

§ 25.

Wird eine Grabstelle vom Nutzungsberechtigten aufgelassen, ist das Grabmal vollständig zu entfernen und die Grabstelle einzuebnen und einzusäen. Wird das Grabmal trotz Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten ordnungsgemäß entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Entfernung zu veranlassen. Die Teile des Grabmales gehen in diesem Falle entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

§ 26.

  1. Die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern und von in § 22 und § 23 genannten Anlagen usw.  ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.  Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.

2.   Auf Verlangen sind Zeichnungen im größeren Maßstabe oder Modelle vorzulegen.  Dem Gesuch sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen.

§ 27.

Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw.  nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht.

§ 28.

  1. Bei Errichtung der unter § 22 und § 23 genannten Anlagen ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen.
  • Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

§ 29.

Entspricht die Anlage nicht den Zeichnungen oder wurde sie ohne Genehmigung errichtet so kann sie von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden.  

§ 30.

Die unter § 22 und § 23 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 31.

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers und dürfen nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung bzw. auch des Bundesdenkmalamtes  entfernt  oder  abgeändert werden, sondern müssen in einem würdigen Zustand erhalten werden.   

§ 32.

  1. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und sicher fundamentiert und fest verankert sein, um dem späteren Schief stehen oder Umfallen, besonders anlässlich des Aushubes von Gräbern, vorzubeugen.  Bei Nichtbeachtung dessen kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Instandsetzung veranlassen.
  • Die Grabinhaber sind grundsätzlich für jeden Schaden haftbar, der anderen durch Umfallen der Grabmäler oder durch Abstürzen von Teilen derselben u. dgl. verursacht wird, außer der Geschädigte war selbst der Verursacher. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, wenn die Grabinhaber die entsprechende Wiederherstellung nicht zeitgerecht und ordnungsgemäß veranlassen.   
  • Der Friedhofseigentümer haftet nicht für irgendwelche Beschädigungen, Verlust, Diebstahl oder Zerstörung von Grabmälern, usw. oder der, von wem immer, in den Friedhof eingebrachten Gegenstände.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 33.

Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden.

§ 34.

Die gärtnerischen Anlagen auf Gräbern unterliegen der gleichen Genehmigungspflicht wie die Grabmäler.

§ 35.

Grabbeete dürfen nicht über 40 cm hoch sein.

§ 36.

  1. Zur der sind nur solche Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören.  Die Friedhofsverwaltung kann für die einzelnen Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Gräber erlassen.  
  • Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Diese kann ferner den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume, Sträucher und Pflanzen anordnen. Ebenso sind Gewächse die die Friedhofsmauer überwuchern nicht erlaubt. 
  • Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden), von Pestiziden und von Streusalz ist im gesamten Friedhofsbereich für Grabnutzungsberechtigte oder von ihnen beauftragte Personen ausnahmslos untersagt. Lediglich die Friedhofsverwaltung darf bei Wegen Streusalz und Herbizide möglichst sparsam verwenden.

§ 37.

Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Gräbern zu entfernen.

§ 38.

Das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen auf Gräbern ist unstatthaft.

§ 39.

Fixe Sitzgelegenheiten u. dgl. dürfen nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

VII. Verwaltung des Friedhofes

§ 40.

Zur Erfassung und Evidenzhaltung der Gräber sind zu führen:

  1. ein Gräberbuch oder eine Gräberkartei mit der Bezeichnung der Lage und Nummer des Grabes und den Namen der beigesetzten Verstorbenen;
  • weiters ist bei der betreffenden Grabstelle der Name, Stand, Religionsbekenntnis, Wohnort, Tag der Geburt, des Todes und der Beerdigung jedes dort Beerdigten einzutragen. Ferner ist darin die Ruhefrist und jede Verlängerung des Nutzungsberechtigten sowie Name und genaue Anschrift des Nutzungsberechtigten festzuhalten;
  • Friedhofs- bzw. Gräberplan.

4.   Die Führung der Verzeichnisse etc. obliegt dem Pfarrvorsteher, der jedoch in Absprache mit dem PGR     eine andere Person damit beauftragen kann.

VIII. Aufbahrung

§ 41.

Die Verstorbenen sind in der gemeindeeigenen Aufbahrungshalle aufzubahren. Die organisatorische Abwicklung erfolgt direkt mit der Gemeinde. Auch die anfallenden Gebühren werden direkt an die Gemeinde abgeführt.

§ 42.

In der Pfarrkirche ist die Aufbahrung von Leichen verboten.  Eine Ausnahme, auch für einen Einzelfall, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates. 

IX. Friedhofsgebühren

§ 43.

Für die Benützung von Grabstätten und Friedhofsanlagen sind die jeweils durch den PGR festgesetzten Gebühren von den Nutzungsberechtigten an das Pfarramt bzw. Friedhofsverwaltung zu entrichten.

Für die Berechnung der Grabgebühren ist entscheidend, um welche Art von Grabstätte es sich handelt und um wie viel die festgelegten Maße überschritten werden.  

§ 44.

Das Nutzungsrecht kann, wenn es genügend Beisetzungsmöglichkeiten gibt, durch Zahlung der geltenden Gebühren auf fünf weitere Jahre verlängert werden.

§ 45.

Gehören Beigesetzten nicht der dortigen römisch-katholischen Pfarrgemeinde bzw.  dem Friedhofssprengel an, so kann zu den Gebühren ein Zuschlag von 25 Prozent eingehoben werden.

X. Schlussbestimmungen

§ 46.

Nutzungsrechte, die in dieser Friedhofsordnung nicht vorgesehen sind, können nicht erworben werden.

§ 47.

Nutzungsrechte, die durch Entrichtung von Gebühren oder entsprechenden Leistungen nachweisbar und rechtsgültig mit Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates erworben wurden, bleiben nur für jene Zeit unberührt, für welche sie erworben wurden und gehen nur auf Blutsverwandte des Nutzungsberechtigten in gerader Linie und deren Ehegatten über.

§ 48.

Strittige Friedhofsfragen sollen auf gütlichem Wege durch Vermittlung des PGR, in weiteren Instanzen durch das Dekanatsamt, oder des Bischöflichen Ordinariates beigelegt werden.

§ 49.

Der Pfarrgemeinderat kann, wenn die geltenden Gebührensätze nicht ausreichen, um die laufenden Aufwendungen, Betrieb, Pflege und Erhaltung der Friedhofsanlagen sowie der Einfriedung, auf längere Sicht gesehen, zu decken jährliche Betriebskosten einheben. Diese werden mit der Grabgebühr vorgeschrieben und ebenfalls für 5 Jahre eingehoben.

§ 50.

Wenn die Planung, Gestaltung und Ordnung des Gräberfeldes es erfordern, kann die Friedhofsverwaltung die Versetzung von Grabmälern vom Nutzungsberechtigten verlangen und auch die Auflassung von Gräbern (gemäß § 3) verfügen bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nur unter bestimmten Bedingungen gewähren (z. B. bei Gräbern an Kirchenmauern u. a.)

§ 51.

Bezugnehmend auf das Datenschutzgesetz 2000 i.d.g.F. und die EU-Datenschutzgrundverordnung erklärt sich der Nutzungsberechtigte mit der Erhebung, Speicherung und elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten einverstanden, soweit diese im Zusammenhang mit der Friedhofsverwaltung erforderlich sind.

§ 52.

Ergänzend zu den angeführten Bestimmungen ist das Kärntner Landesgesetz vom 2. Juli 1971 über das Leichen- und Bestattungswesen zu beachten (Landesgesetzblatt für Kärnten vom 15. September 1971 und Kirchliches Verordnungsblatt 1971, Nr. 13, Seite 82 ff.)